Wer benötigt eine sprachtherapeutische bzw. logopädische Behandlung?
Menschen, bei denen eine diagnostizierte Sprach-, Sprech-, Stimm- oder auch Schluckstörung vorliegt, Menschen also,
die in ihrer Kommunikationsfähigkeit beeinträchtigt oder eingeschränkt sind.
Hier eine beispielhafte Auswahl
Rezept / Verordnung
Sie erhalten ein Rezept bzw. eine Verordnung, wenn der behandelnde Arzt (meist HNO-Arzt, Kinderarzt, Phoniater, Internist, Kieferchirurg oder Neurologe) eine Stimm-, Sprech-, Sprach- oder Schluckstörung feststellt (Störung der Kommunikationsfähigkeit).
Auf jeden Fall muss eine Therapie vom Arzt verordnet werden. Auf dem Rezept (Verordnung) ist auch der ärztliche Befund angegeben und das verordnete Heilmittel wie beispielsweise eine Stimmtherapie 45 Minuten.
Zuzahlungsregelungen
Aufgrund gesetzlicher Regelungen beträgt bei Heilmitteln (in diesem Fall Sprachtherapie) die Zuzahlung 10 Prozent der Kosten sowie zusätzlich 10 Euro je Rezept / Verordnung. Keine Zuzahlung bei Kindern. (Stand: 1. Januar 2017)
Kinder sind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres grundsätzlich zuzahlungsfrei. Einzige Ausnahme ist die Zuzahlung bei Fahrtkosten, die auch von nicht volljährigen Versicherten zu entrichten ist.
Die Therapiepraxis ist verpflichtet im Auftrag der Krankenkasse die Zuzahlungen dem Patienten in Rechnung zu stellen. Die Zuzahlung erhöht nicht den Rezeptwert, sondern wird durch die Krankenkasse von der Kostenerstattung an die Praxis abgezogen.
Grundsätzlich werden alle Zuzahlungen im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung für das Erreichen der Belastungsgrenze berücksichtigt. Daher sollten immer alle Zuzahlungsbelege gesammelt werden.
Krankenkassen benachrichtigen ihre Versicherten nicht automatisch, sobald diese ihre Belastungsgrenze erreicht haben. Deshalb sollten Versicherte ihre Zuzahlungen selbst im Auge behalten und die Quittungen sammeln.
Sobald Versicherte die Belastungsgrenze innerhalb eines Kalenderjahres erreichen, können sie bei ihrer Krankenkasse eine Befreiung beantragen. Erst dann bekommen sie gegebenenfalls einen Bescheid darüber erteilt, dass sie für den Rest des Kalenderjahres keine Zuzahlungen mehr zu leisten brauchen.
Weitere Informationen dazu erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse.
Sozialgesetzbuch V, § 32 Absatz 2 in Verbindung mit § 61 Satz 3 sowie § 43 b