Häufig gestellte Fragen

Erfahrungsgemäß entstehen im Vorfeld einer sprachtherapeutischen Therapie verschiedene Fragen zur Therapie, zu den Abläufen oder zu den Kosten.

Wir haben hier eine Auswahl der häufigsten Fragen zusammengestellt. Sollte Ihre Frage nicht aufgeführt sein, rufen Sie einfach an.

Allgemeines zur Praxis

Anmeldungen erfolgen telefonisch oder per E-Mail über das Kontaktformular. Während der Therapiestunde gehen wir nicht ans Telefon. Bitte hinterlassen sie auf dem Anrufbeantworter (24 Stunden / 7 Tage eingeschaltet) eine Nachricht (bitte Name und Telefonnummer angeben). Wir rufen umgehend zurück. Bitte nicht direkt zur Praxis kommen, da wir meist in der Therapie sind und es keine Möglichkeit der Beratung oder Abwicklung der Anmeldung gibt.

Zur ersten Therapiestunde benötigen wir eine gültige ärztliche Verordnung, die nicht älter als 28 Tage ist (bei Privatpatienten gilt es diese 28-Tage-Frist nicht). Ohne diese Verordnung dürfen wir die Therapie nicht beginnen.

Bei Lerntherapien im Rahmen der Eingliederungshilfe ist der Bescheid des Jugendamtes bzw. des zuständigen Fachbereiches der Stadt erforderlich.
Wenn vorhanden, können auch ärztliche Untersuchungsberichte das Störungsbild betreffend (wie beispielsweise ein Hörtestbefund, Klinikberichte usw.) oder Therapieberichte anderer Therapeuten oder Einrichtungen mitgebracht werden.
Auch der von der Krankenkasse ausgestellte Befreiungsausweis für Zuzahlungen sollte, wenn vorhanden,vorgelegt werden.

Das Rezept ist 28 Tage gültig und kann nicht verlängert werden. Diese Regelung gilt nicht für Privatverordnungen.

In Einzelfällen wird vom Arzt ein dringlicher Behandlungsbedarf (innerhalb von 14 Tagen) verordnet. Bitte bei diesem Sachverhalt direkt die Praxis anrufen.
Auch hier ist keine Verlängerung möglich.

Ja, wir führen auch Hausbesuche durch, wenn dies ärztlich verordnet wurden (angekreuzt auf dem Rezept-Formular).

Gemäß medizinischer Indikation führen wir auch Hausbesuche bei Ihnen zu Hause, im Seniorenheim oder im Pflegeheim durch. Behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder, die einen Integrationsstatus haben und ganztags betreut werden, können wir auch in integrativen Einrichtungen wie Kindergärten oder Schulen therapieren. Aufgrund gesetzlicher Vorgaben ist die Therapie in Regelkindergärten oder Regelschulen nicht gestattet.

Kinder ab 7 Jahre dürfen allein zur Therapie kommen. Die Aufsichtspflicht der Therapeutin beginnt mit Betreten des Therapieraumes.

Die Aufsichtspflicht gemäß § 1631 BGB obliegt grundsätzlich den Eltern. Die Aufsichtspflicht der Therapeutin endet jedoch nicht mit Beendigung der Therapie, sondern erst dann, wenn sie das Kind in die Obhut der Eltern übergibt. Sofern das Kind nicht von den Eltern, sondern von Dritten, z.B. älteren Geschwistern oder den Großeltern, abgeholt wird, muss die Berechtigung im Vorfeld mit den Eltern geklärt werden.

Sie können die Therapeutin wechseln. Das ist innerhalb der Praxis oder auch von einer zur anderen Praxis grundsätzlich möglich.

Auf Wunsch der Patientin oder des Patienten kann ein Wechsel durchgeführt werden. Innerhalb  der Praxis findet ein Wechsel der Therapeutin nur in begründeten Ausnahmefällen statt und wird mit der Patientin bzw. dem Patienten besprochen.

Das ist nicht erlaubt. Jede logopädische Leistung einschließlich der Befunderhebung oder logopädischen Erstdiagnostik setzt die Verordnung eines Arztes voraus. Grundlage dafür sind die entsprechenden Ausführungen des Gesetzes über den Beruf des Logopäden.

Die Terminabsage muss spätestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin erfolgen (nur telefonisch).

Bitte auch auf den Anrufbeantworter sprechen. Wichtig: Nicht per E-Mail, da das rechtzeitige Auslesen der Nachricht nicht sichergestellt werden kann.

Im Regelfall erhält der Patient in diesem Fall eine Ausfallrechnung.

Für eine erfolgreiche Therapie ist es wichtig, dass die vereinbarten Termine zuverlässig wahrgenommen werden. Die sprachtherapeutische Praxis ist eine reine Bestellpraxis, die für die Behandlungssituation die persönliche Gegenwart der behandelnden Logopädin zwingend voraussetzt. Die vereinbarten Zeiten sind ausschließlich für die jeweiligen Patientinnen und Patienten reserviert. Gründe für eine Absage kleiner 24 Stunden durch den Patienten liegen immer in dessen Verantwortungsbereich und führen zu einer privaten Ausfallrechnung.

In diesem Fall sprechen Sie Ihre Therapeutin an und erläutern Ihr, was Ihnen nicht gefällt.

Im Einzelfall kann der Wechsel der Therapeutin sinnvoll sein oder gegebenenfalls auch der Abbruch der Therapie.

In der praktischen Tätigkeit gibt es keine Unterschiede.

Beide Berufe, die staatlich anerkannte Sprachtherapeutin und die Logopädin sind gleichgestellt. Bei Beiden handelt sich um einen Medizinalfachberuf mit dreijähriger Ausbildung.

Die Vorlage der Versichertenkarte ist in der therapeutischen Praxis nicht erforderlich.

Fragen zur Therapie

Die Dauer einer Therapiestunde beträgt in der Regel 45 Minuten, in besonderen Fällen gemäß Verordnung des Arztes auch 30 oder 60 Minuten.

Je nach Störungsbild und ärztlicher Verordnung finden ein, zwei oder drei sprachtherapeutische Behandlungen pro Woche statt. Die Dauer der gesamten Therapie kann wenige Behandlungstermine betragen, sich aber auch über mehrere Jahre erstrecken. Eine generelle Aussage über die Dauer der Therapie oder Anzahl der Behandlungstermine ist nicht möglich.

In der ersten Stunde ist die Anwesenheit der Eltern oder eines Elternteils unbedingt erforderlich.

In manchen Fällen hat sich gezeigt, dass das gemeinsame Üben zu Hause besser klappt und effektiver ist, wenn ein Elternteil an der Behandlung aktiv teilgenommen hat.

Wenn die Eltern den Therapieraum verlassen, werden sie etwa fünf Minuten vor dem Therapieende wieder hereingeholt, um die Therapieinhalte und die häuslichen Übungen zu besprechen. Es gibt allerdings auch Therapien, bei denen es wichtig ist, dass die Eltern während der Therapie anwesend sind. Die Notwendigkeit dafür wird individuell besprochen.

Um einen Therapieerfolg zu erzielen, ist häusliches Üben unbedingt notwendig. Die Therapeutin gibt dazu entsprechendes Übungsmaterial mit.

Von wenigen Ausnahmen abgesehen, ist regelmäßiges Üben zusätzlich zur Behandlung sinnvoll, egal ob als erwachsener Patient oder bei der Therapie von Kindern.

Die ärztlich verordnete Sprachtherapie wird grundsätzlich ambulant in der therapeutischen Praxis erbracht.

Wurde vom Arzt ein Hausbesuch verordnet, kommt die Therapeutin auch zu Ihnen nach Hause oder in das Seniorenheim. Kinder mit besonderem Förderbedarf, die einen integrativen oder heilpädagogischen Kindergarten besuchen, können auch in der Einrichtung behandelt werden.

Während des ersten Termins findet ein Interview zwischen dem Patienten bzw. den  Eltern des Kindes und der Therapeutin statt. Fachlich = das Anamnesegespräch.

Besprochen und abgefragt werden einige Daten zur Vorgeschichte, bei Kindern zur Entwicklung, damit die Therapeutin sich einen Überblick über das vorliegende Störungsbild verschafft kann. Im Anschluss erfolgt eine logopädische Erstdiagnostik anhand von standardisierten Testverfahren. Die Dauer der Diagnostik ist patientenabhängig (Ausdauer, Konzentrationsfähigkeit usw.) und kann im Einzelfall mehrere Therapiestunden in Anspruch nehmen. Nach Abschluss der Diagnostik erstellt die Therapeutin einen individuellen Therapieplan und bespricht mit dem Patienten das Therapieziel.

Leider ist es nicht möglich, auf diese Frage eine belastbare Antwort zu geben.

Die Anzahl der Therapien zu Erreichung des angestrebten Therapieziels hängt von der Art der Störung ab, von den Fähigkeiten des Patienten, die Aufgabenstellung umzusetzen. Darüber hinaus hat es auch Auswirkungen, ob zu Hause die von der Therapeutin gestellten Aufgaben gewissenhaft und vollständig umgesetzt werden können, ob Eltern ihre Kinder dabei unterstützen.

Verordnung (Rezept)

Jeder Arzt darf eine logopädische Therapie verordnen.

In der Regel erfolgt die Verordnung durch eine Facharzt wie beispielsweise Kinderärzte, Kinder- und Jugendpsychiater, HNO-Ärzte, Fachärzte für Phoniatrie und Pädaudiologie, Neurologen und Kieferorthopäden sowie Zahnärzte und Allgemeinmediziner.

Durch das Sozialgesetzbuch (SGB) IX ist gesetzlich geregelt, dass ein Anspruch auf Logopädie besteht, sofern die Voraussetzungen vorliegen.

Rechtliche Grundlage: Nach § 26 Abs. 2 Nr. 4 Sozialgesetzbuch (SGB) IX umfassen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation Heilmittel einschließlich Sprach-, Beschäftigungs- und physikalischer Therapie.
Sprechen Sie mit Ihrem Arzt, der aus medizinischer Sicht entscheidet, ob ein logopädischer Therapiebedarf vorhanden ist.

Eine Unterbrechung der Therapie darf nicht länger als 14 Tage dauern, weil danach die Verordnung ihre Gültigkeit verliert.

Dauert die Unterbrechung länger als 14 Tage, ist die Dokumentation mit Begründung (beispielsweise Urlaub, Krankheit usw.) durch die therapeutische Praxis gegenüber der Krankenkasse erforderlich.

Das ist nicht erlaubt. Jede logopädische Leistung einschließlich der Befunderhebung oder logopädischen Erstdiagnostik setzt die Verordnung eines Arztes voraus. Grundlage dafür sind die entsprechenden Ausführungen des Gesetzes über den Beruf des Logopäden.

Kosten der Therapie / Zuzahlungspflicht

Bei Patientinnen und Patienten über 18 Jahre besteht eine Zuzahlungspflicht.

Bis zum 18. Lebensjahr übernimmt die gesetzliche Krankenversicherung die Behandlungskosten ohne Zuzahlungsleistung des Patienten. Nach Beendigung des 18. Lebensjahres zahlt der Patient  ein Eigenanteil in Höhe von 10% des Rezeptwertes zuzüglich 10 € Rezeptgebühr pro Verordnung (§ 61 SGB V). Die Praxis erstellt eine Rechnung für diesen Eigenanteil im Auftrage der Krankenkasse aufgrund gesetzlicher Vorgaben.

Für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung besteht die Möglichkeit sich auf Antrag von Zuzahlungspflicht befreien zu lassen. Die Krankenkasse gibt dazu weitere Auskünfte. Liegt eine Befreiung vor, bitte die entsprechende Bescheinigung zu Therapie mitbringen.
Hinweis: Die Befreiung gilt immer nur für das betreffende Kalenderjahr und muss jedes Jahr neu beantragt werden.

Auf Antrag können die Kosten durch den Landkreis oder die Stadt übernommen werden.

Der Antrag zur Kostenübernahme für eine Lerntherapie (genaue fachliche Bezeichnung noch einfügen) kann beim Jugendamt oder beim Fachdienst für Kinder, Jugendliche und Familie eingereicht werden. Weitere Informationen dazu erhalten erhalten Sie bei der zuständigen Abteilung.

Bei Bedarf kann die lerntherapeutische Therapie auch als privat abzurechnende Leistung erbracht werden. Dazu erstellen wir eine Kostenangebot und einen individuellen Behandlungsvertrag.